AGB

AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

PRÄZISIONSFEDERNFABRIK NOWAK & TOBISCH GMBH

Stand Mai 2005  
 
1. Anwendung und Vertragsabschluss

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich nicht Abweichendes vereinbart wird, für sämtliche von uns geschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen des Erwerbers verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Insoweit unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder anders lautende Bedingungen im Sinne des Absatz 1 in Kaufabschlüssen nicht entgegenstehen, gelten für sämtliche unsererseits getätigten Kaufabschlüsse die Incoterms 1953 in ihrer jeweiligen Fassung. Unsere Angebote gelten freibleibend. Für die Rechtswirksamkeit eines Kaufabschlusses ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Für den Lauf von Fristen gilt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, das Datum der unverzüglich abzusendenden Auftragsbestätigung.   

2. Schutzrechte, Zeichnungen, Modelle, Muster

Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Modelle, Muster bzw. durch von ihm erfolgte sonstige Vorschreibungen Rechte Dritter (Patentrechte, Marken und Musterschutzrechte) nicht verletzt werden. Für Verlust oder Beschädigung seitens des Käufers zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Modelle, Muster und dergleichen wie auch Gesenke übernehmen wir keine über die Sorgfalt und Aufmerksamkeit eines Verwahrers (§ 961 ABGB) hinausgehende Verantwortung. Eine Versicherung schließen wir nur über ausdrücklichen Auftrag des Käufers und zu dessen Lasten ab. Wir sind berechtigt, Zeichnungen, Modelle, Muster und dergleichen, über die fünf Jahre hindurch nicht verfügt worden ist, zu vernichten.
 
3. Spezifikationen

Die Spezifikation eines von uns angenommen Auftrages kann ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgeändert werden. Soweit der Kaufvertrag keine ausdrücklichen Angaben enthält, gelten für die Menge, Abmessungen und Qualität die handelsüblichen Toleranzen. (Soweit keine Ö-Normen vorhanden sind, sind DIN - Bestimmungen maßgebend.)
 
4. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro, ab Lieferwerk oder Versandstelle ausschließlich Umsatzsteuer, der Kosten für etwaige Verpackung, so dass Verladegebühr und Anschlussfracht zu Lasten des Frachtzahlers gehen. Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise sowie das im Lieferwerk festgestellte Gewicht oder die dort festgestellte Stückzahl maßgebend.
 
5. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der Fakturen hat, wenn nicht andere Bedingungen vereinbart sind,  innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Folgen, Verzugszinsen in der Höhe von 3,5 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank in Anrechnung gebracht. Bei Vorauszahlungen werden Zinsen nicht vergütet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, alte aus dem Vertrag ausstehende Forderungen sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung herangezogen. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen (Kompensationsverbot) oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche oder Mängelrügen die Zahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
 
6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
 
 
7. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt grundsätzlich das von uns für die Lieferung in Aussicht genommene Werk oder Lager. Als Erfüllungsort für die Leistung des Kaufpreises gilt der Ort unseres Werkes.
 
8. Mehrlieferungen und Teillieferungen

Mehrlieferungen von bis zu 10% oder Minderlieferungen von bis zu 5% der Bestellmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hiefür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachträgliche Änderungen der bestellten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben. Wird nicht rechtzeitig eingeteilt und abgerufen. sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.

9. Lieferung

Von uns angegebene Lieferfristen sind annähernd. Teillieferungen sind zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach ihrer Fertigstellung zu übernehmen.
 
10. Lieferung und Versand

Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind. Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt in allen Fällen auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso werden bei Abgang, Verwechslungen oder Beschädigungen der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Käufer, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Ausmaß.
 
11. Verpackung und Transportschutz

Sofern nichts anderes verkehrsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert. Wenn Verpackung und sonstiger Schutz der Ware bzw. Lademittel für den Transport verkehrsüblich oder vereinbart sind, sorgen wir zu Lasten des Käufers für die entsprechende Verpackung und die allenfalls erforderlichen Lademittel unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt, jedoch ohne weitere Verantwortlichkeit.
 
 12. Gewährleistung und Haftung

Unbeschadet begründeter und bei offenen Mängeln nach 8 Tagen nach Erhalt der Ware nachweisbarer Gewährleistungsansprüche gilt die Ware bei Versand ab unserem Werk oder ab Lager aufgrund unserer Versandanzeigen als vertragsgemäß geliefert. Bei geheimen Mängeln sind uns die Gewährleistungsansprüche unmittelbar nach deren Entdeckung nachzuweisen. Für gelieferte Erzeugnisse übernehmen wir in der Weise Gewähr, dass wir bei Mängeln, welche die Verwendbarkeit der Ware ausschließen, die Ware entweder zum berechneten Preis zurücknehmen oder den Mangel beheben oder durch neue der Bestellung entsprechende Ware kostenlos ersetzen, wogegen die beanstandete Ware auf unser Verlangen zurückzusenden ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung darf keine wie immer geartete Nachbearbeitung erfolgen. Bei Mängeln, die die Verwendbarkeit der Ware nicht ausschließen, erfolgt entweder Behebung des Mangels oder Gutschrift des Minderwertes. Voraussetzung ist immer, dass die Ware ihren Qualitätsbedingungen entsprechend eingesetzt worden ist. Dies gilt insbesondere für den Einbau der Ware in ein Endprodukt, wobei die Gesamtkonstruktion auf die spezifischen Eigenschaften der Ware Rücksicht zu nehmen hat. Da sich - von uns unbeeinflussbar - bei jeder Art von Oberflächenbehandlung die Eigenschaften der Ware negativ verändern können, übernehmen wir diesbezüglich eine Haftung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Wir sind nicht verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Muster etc. auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Einsatzzweck zu überprüfen. Wird die Ware gemäß den Anweisungen des Käufers einwandfrei erzeugt, schließen wir jede Haftung für Schäden am Endprodukt selbst bzw. für sonstige Folgeschäden aus. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (BGBl. 1988/99) haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Bearbeitungskosten, Betriebsstörungen, Produktionsausfall und Konventionalstrafen. Natürlicher oder durch atmosphärische Einflüsse bedingter, die Qualität der Ware nicht beeinträchtigender Oberflächenrost berechtigt den Käufer weder zur Verweigerung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, noch zur Forderung nach Preisermäßigung.
 
13. Qualitative Abnahme

Eine qualitative Abnahme erfolgt ausschließlich im Lieferwerk und auf Kosten des Käufers; sie ist bereits bei Abschluss des Kaufvertrages zu vereinbaren. Die Abnahme hat mangels sonstiger Vereinbarungen innerhalb von 2 Wochen nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Andernfalls gilt die Abnahme als durchgeführt und es gelten unsere Werksabnahmezeugnisse. Vorbehaltlich des Artikels 12 und mangels gegenteiliger Vereinbarung steht dem Käufer keine Mängelrüge mehr zu, wenn er oder seine Vertreter oder ein von uns und dem Käufer einvernehmlich bestelltes Kontrollorgan die Ware ohne gerechtfertigten Vorbehalt abgenommen oder wenn der Käufer bei Verzicht auf Abnahme unsere Werksabnahmezeugnisse erhalten hat. 
 
14. Abnahmeverzug des Käufers

Wenn der Käufer nach Erhalt unserer Benachrichtigung oder der Benachrichtigung unserer Vertreter zu dem Termin, zu welchem ihm die Ware gemäß Kaufvertrag zur Verfügung gestellt wird, die Lieferung oder die die Lieferung beurkundenden Dokumente nicht übernimmt, ist er verpflichtet, die bei Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen zu leisten. In dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Fall können wir die Ware in unseren Betriebsstätten oder anderswo auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern, wie auch auf Kosten des Käufers gegen die üblichen Einlagerungsverfahren versichern.
 
15. Sonderanfertigung
Wenn für Sonderanfertigung ein Werkzeugkostenanteil berechnet wird, ist dieser zahlbar bei Erhalt der Auftragsbestätigung rein netto. Von uns entworfene und angefertigte, mit Kostenanteil berechnete Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Die Aufbewahrungspflicht solcher Werkzeuge endet zwei Jahre nach Ausführung des letzten Auftrages.
 
16. Befreiungsgründe
 
a) Lieferungsbehinderung

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens, wie z.B. Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen sowie Schwierigkeiten in der Versorgung unserer Betriebe mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen und sonstige Behinderungen der Erzeugung und Lieferung berechtigen uns, unter Ausschluss irgendeines Schadenersatzanspruches die Lieferfrist um die Zeit der Dauer der Betriebsbehinderung hinauszuschieben oder unsere Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Wir verpflichten uns, den Käufer vom Eintritt und von der Beendigung solcher Lieferungsbehinderungen unverzüglich zu verständigen. Die Vertragspartner sind berechtigt, drei Monate nach Bekanntgabe der Lieferungsbehinderung unter Verzicht auf jedweden Schadenersatzanspruch vom Vertrag zurückzutreten.

b) Sonstige Befreiungsgründe

Unabhängig von den unter a) genannten Befreiungsgründen steht uns je nach Beschaffenheit der Umstände das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung der Vertragsbestimmungen zu verlangen, wenn sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluß erfolgte, so erheblich verändert haben, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Umständen überhaupt nicht oder zu anderen Bedingungen erfolgt. Die Änderung der Umstände kann auch durch erhebliche Änderungen der persönlichen oder Firmenverhältnisse des Käufers begründet sein.
 
17. Anzuwendendes Recht

Soweit die Parteien nicht anderes schriftlich vereinbaren, unterliegen sämtliche von uns getätigten Verkaufsabschlüsse dem österreichischen Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferwerkes zuständige Gericht.

Präzisionsfedernfabrik Nowak & Tobisch GmbH

Lichtblaustraße 11

1220 Wien Donaustadt

Österreich

Telefon: +43 1 259 69 11

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